Plichten als Geflügelhalter und amtliche Maßnahme bei Vogelgrippe
  • Sie müssen Ihre Geflügelhaltung (ab dem ersten Tier) bei ihrer Kreisverwaltung anmelden und Ihr Bestandsregister aktuell halten (Wie viele Tiere, Wann im Bestand zugegangen, Wie viele Tiere abgegeben & an wen & wann, Wie viele Tiere verendet & wann).

Für Geflügelhalter mit mehr als 1000 Stück Geflügel zusätzliche Dokumentation über Anzahl gelegter Eier/Tag.

Tiere, die auf Ausstellungen gehen, müssen eindeutig gekennzeichnet sein und dies dokumentiert werden.

  • Einhalten der Grundsätze für Hygiene und Infektionsschutz.
  • Informieren Sie sich über eventuell in Ihrem Gebiet gültige „Tierseuchenrechtliche Anordnungen des Veterinäramtes“ – Gibt es Vorgaben zur Haltung (z.B. Aufstallungsanordnung (Volierenhaltung), Untersuchungspflichten, Schutzbekleidung & Schuh-Desinfektionsmöglichkeiten)

Informationen finden Sie auf den Internetseiten Ihrer Kreisverwaltung und in den Amtsblättern (bei größeren Geschehen auch Tageszeitungen, Funk und Fernsehen).

 

Ablauf amtlicher Maßnahme im Vogelgrippe-Fall

  1. Verdachtsmeldung durch den Tierhalter oder Tierarzt.

Bei erhöhten oder nicht erklärlichen Krankheitsfällen oder Todesfällen in ihrem Geflügelbestand, melden Sie sich umgehend bei Ihrem Tierarzt und gegebenenfalls Ihrem Veterinäramt in der Kreisverwaltung. – Bei zu später Meldung drohen Ordnungswidrigkeitsverfahren und erlöscht der Anspruch auf Entschädigungen. Im weiteren Verlauf werden für Tiere, die vor der Verdachtsmeldung an der Vogelgrippe/Geflügelpest verendet sind, die Entschädigungsbeträge um 50% gekürzt.

  1. Vorläufige, telefonische Betriebssperre durch das Veterinäramt.
  2. Amtstierarzt-Vor-Ort-Termin

Betriebsbesuch mit Untersuchung der Tiere, ggf. Probennahmen, Fragebogen ausfüllen und Dokumente sichten.

  1. Amtliche Verdachts- bzw. direkte amtliche Feststellung der Tierseuche und ggf. „amtliche Tötungsanordnung“ oder „Tierseuchenrechtliche Anordnung auf Betriebsebene über Schutzmaßnahmen und Beprobungsregime“ – enthalten auch Vorgaben zur Reinigung und Desinfektion und ggf. Tötung.
  2. Ggf. Schätzung des sog. „gemeinen Tierwerts“ (s.u.)
  3. Ggf. Tötung des betroffenen Geflügels und Entsorgung über die rheinland-pfälzische Tierkörperbeseitigungsanlage
  4. Reinigung und Desinfektion des Stallbereichs, der Futterlagerung und ggf. Zuwege
  5. Kontrolle der vollständigen Umsetzung der angeordneten Schutzmaßnahmen und nachfolgend „Aufhebung der angeordneten Schutzmaßnahmen“/“amtlichen tierseuchenrechtlichen Anordnung“ durch das Veterinäramt.

Ab dem Zeitpunkt der Tötung / der Tötungsanordnung muss innerhalb von 30 Tagen der Antrag auf Entschädigung für die getöteten bzw. an der Vogelgrippe verendeten Tiere vom Tierhalter zusammen mit dem Veterinäramt gestellt werden.

 

Entschädigungsverfahren im Fall von Geflügelpest/Vogelgrippe/hochpathogene aviäre Influenza

1. Amtlicher Verdacht bzw. direkte amtliche Feststellung der Tierseuche

2. Amtliche Tötungsanordnung

3. Schätzung des gemeinen Werts der Tiere

Der zuständige amtliche Tierarzt muss schätzen, er kann zusätzlich einen amtlich bestellten Schätzer hinzuziehen. Der Tierhalter kann auf den amtlich bestellten Schätzer als Zweitschätzer bestehen.

Geschätzt wird der gemeine Tierwert (maximalHöchstbetrag für die Tierart nach Tiergesundheitsgesetz,d.h. derzeit 50 €).

Bei Geflügel wird der Schätzwert auf der Basis einer Entwicklungskurve (Zeitdauer ist die durchschnittliche Haltungsdauer) bestimmt. Die Kurve verläuft zwischen Ankaufspreis (entweder nachgewiesen durch Kaufbeleg des Tierhalters oder Durchschnittswert Marktbericht bzw. Geflügeljahrbuch) und Schlachtpreis bzw. Nullwert.

Bei Mastgeflügel und Hobbytieren ziemliche Gerade, bei Legehennen steigt der Wert von Junghennen-Ankaufsdatum bis etwa 150. Tag an und sinkt ab da bis zur Schlachtung ab.

Amtlich bestellte Schätzer für Geflügel, RP (beide Personen Geflügelwirtschaftsverband)

Guido Andres jun.

Elisabethenbrunnen 6

56743 Mendig

Tel.: 07775-8749999

E-Mail: info@gwv-rlp.de

Helga Futterknecht

Bahnhofstr. 8

78357 Mühlingen

Tel.: 07775-8749999

E-Mail: info@gwv-rlp.de

 

Liste der amtlichen Schätzer ist allen Veterinärämtern im Juli 2022 vom LUA RP zugeleitet worden.

4. Schätzungsniederschrift 

5. Entschädigungsantrag 

Nach Tötung Entschädigungsantrag (Tierhalter gemeinsam mit & über das Veterinäramt) ausfüllen und Dokumente zusammenstellen. Entschädigungsantrag muss innerhalb von 30 Tagen ab der amtlichen TS-Feststellung bzw. der Tötungsanordnung beim Veterinäramt eingegangen sein. Veterinäramt muss den Entschädigungsantrag innerhalb weiterer 30 Tage Antrag inkl. Anhängen an TSK weiterleiten.

Einzureichen sind:

Entschädigungsantragsformular,

Vet-Amt-Bericht zum TS-Fall inkl. Beurteilung, ob Hygiene-/Biosicherheitsmängel oder Verstöße gegen TS-Vorschriften o.ä. vorliegen,

Amtl. Tierseuchenfeststellung inkl. Befundmitteilung(en),

Amtl. Tötungsanordnung,

Schätzungsniederschrift inkl. Belege

6. Entschädigung für Entsorgungskosten und Tötungskosten sind gesondert zu beantragen.