Beihilfen

Die Tierseuchenkasse leistet, neben Entschädigungen nach dem Tiergesundheitsgesetz, Beihilfen nach der Beihilfesatzung.

Beihilfen werden, wenn nichts anderes geregelt ist, nach Kassenlage zu 100 % aus Beiträgen finanziert. Entschädigungen werden zu 50 % vom Land getragen.

Eine direkte Zahlung von Beihilfen ist gem. Richtlinien der Europäischen Union nicht statthaft. Ausnahmen sind Beihilfen für Tierverluste (z. B. BHV1-Ausmerzungsbeihilfe). Im Übrigen sind Tierhalter nur indirekte Leistungsempfänger.

In der nachfolgenden Beihilfenübersicht (nach Abschnitt II der Beihilfesatzung) können Sie durch Klick auf die Beihilfe nähere Informationen erhalten.

1. Allgemeine Bekämpfungsmaßnahme / Maul-und Klauenseuche-Bekämpfung

Beihilfe/Tierseuche Maul- und Klauenseuche-Bekämpfung fürRinder, Schweine, Schafe und Ziegen
Kasse Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegenkasse
Zweck Maul- und Klauenseucheimpfstoff für denKrisenfall (Impfstoffbank Rind, Schaf, Ziege,Schwein)
Rechtsgrundlage MKS-Verordnung in der Fassung derBekanntmachung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2666, 3245, 3526)Beihilfesatzung
Höhe der Beihilfe

Übernahme der Kosten der Maul- und Klauenseuche-Vakzinebank zu 50 Prozent;

Das Land Rheinland-Pfalz übernimmt die übrigen 50 Prozent der Kosten.

Befristung bis zum 31. Dezember 2029

2. BHV1-Bekämpfung / 2.3 Untersuchung von Blut-und Milchproben auf BHV1

Beihilfe/ Tierseuche Kostenübernahme für Milch- und Blutprobenuntersuchungen im Rahmen der BHV1-Sanierung
Kasse  Rinderkasse
Zweck Bekämpfung der BHV1-Infektion von Rindern
Rechtsgrundlage

BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist.

 Beihilfesatzung

Höhe der Beihilfe 100 % der Laboruntersuchungskosten des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz
Spezifische Beihilfevoraussetzungen
  1. Rinderhaltende Betriebe in Rheinland-Pfalz
  2. Blutproben müssen mit dem hierfür vorgesehenen elektronisch erstellten Untersuchungsantrag aus dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem Tier (HI-Tier) beantragt werden
  3. Untersuchungen erfolgen durch das Landesuntersuchungsamt
Befristung bis zum 31. Dezember 2029

3. BVD/MD-Bekämpfung / 3.1 Ausmerzung von BVD-Virus-positiven Rindern

Beihilfe/Tierseuche Beihilfe zur Ausmerzung von BVD-Virus-positiven Rindern
Kasse Rinderkasse
Zweck Bekämpfung der BVD-Virus-Infektion von Rindern
Rechtsgrundlage

BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483)

Beihilfesatzung

Höhe der Beihilfe Die Höhe der Beihilfe beträgt pauschal 50,- EUR pro Tier und bis zu 30,- EUR für nachgewiesene tierärztliche Tötungskosten.
Spezifische Beihilfevoraussetzungen
  1. Die Tötung der Rinder muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhebung des ersten BVD-Virus-positiven Befundes für das jeweilige Tier, und wenn es sich um Kälber handelt, bis zur Vollendung der vierten Lebenswoche erfolgen.
  2. Die bewilligungsfähigen Anträge auf Ausmerzungsbeihilfe müssen innerhalb von sechs Monaten nach Tötung des Rindes bei der zuständige Behörde gestellt sein und können für mehrere wegen BVD-Virusnachweis beihilfefähigen Tiere zusammen gestellt werden
Befirstung bis zum 31. Dezember 2029

3. BVD/MD-Bekämpfung / 3.2 Untersuchung von Biopsie- (Ohrstanz)-proben auf BVD/MD nebst Portokosten

Beihilfe/Tierseuche Übernahme der Kosten für Untersuchungen von Biopsie- (Ohrstanz)-proben auf BVD/MD im Rahmen der BVD-Sanierung nebst Portokosten zur Einsendung an das Landesuntersuchungsamt
Kasse Rinderkasse
Zweck Bekämpfung der BVD-Infektion von Rindern
Rechtsgrundlage

BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483)

Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist

 Beihilfesatzung

Höhe der Beihilfe

100 % der Laboruntersuchungskosten des Landesuntersuchungsamtes

100 % der Portokosten

Spezifische Beihilfevoraussetzungen
  1. Untersuchungen erfolgen durch das Landesuntersuchungsamt
  2. Verwendung der an das Landesuntersuchungsamt voradressierten Versandtaschen mit Portofreistellungsvermerk
  3. Alle im Bestand geborenen Rinder werden auf BVD-Virus untersucht
  4. Die Geburt der Tiere wird fristgerecht gemäß der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung -ViehVerkV) in das Herkunftssicherungs- und Informationssystem Tier (HI-Tier) gemeldet
  5. Die Einsendung der Ohrstanzprobe an das Landesuntersuchungsamt erfolgt spätestens 18 Tage nach der Geburt
Befristung bis zum 31. Dezember 2029

3. BVD/MD-Bekämpfung / 3.3 Untersuchung von Blut- und Milchproben auf BVD/MD

Beihilfe/Tierseuche Übernahme der Kosten für Milch- und Blutprobenuntersuchungen im Rahmen der BVD-Sanierung
Kasse Rinderkasse
Zweck Bekämpfung der BVD-Infektion von Rindern
Rechtsgrundlage

BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483)

Beihilfesatzung

Höhe der Beihilfe 100 % der Laboruntersuchungskosten des Landesuntersuchungsamtes
Spezifische Beihilfevoraussetzungen
  1. Untersuchungen erfolgen durch das Landesuntersuchungsamt
  2. Untersuchungen können nach Genehmigung durch die Tierseuchenkasse auch im Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (FLI) durchgeführt werden
  3. Probennahme ist vom Rindergesundheitsdienst im Landesuntersuchungsamt aus epidemiologischer Sicht befürwortet
Befristung bis zum 31. Dezember 2029

3. BVD/MD Bekämpfung / 3.4 BVD Impfung

Beihilfe/Tierseuche Beihilfe zu Kosten der BVD-Impfung
Kasse Rinderkasse
Zweck Bekämpfung der BVD-Infektion von Rindern
Rechtsgrundlage

BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483)

Beihilfesatzung

Höhe der Beihilfe

Für die Grundimmunisierung:

5,00 EUR pro Impfung pro Tier bei Verwendung eines einmalig zu applizierenden Impfstoffs2,50 EUR pro Impfung pro Tier bei Verwendung eines zweimalig zu applizierenden Impfstoffs

Für die Nachimpfung:2,50 EUR pro Impfung pro Tier

Spezifische Beihilfevoraussetzungen
  1. Rinderhaltende Betriebe in Rheinland-Pfalz mit BVD-Virämikern
  2. Spätestens 4 Wochen nach Auftreten des ersten positiven BVD-Befundes im Bestand muss die erste BVD-Gesamtbestandsimpfung durchgeführt sein
  3. Die Beihilfe wird für längstens 2 Jahre gewährt, beginnend ab der 1. Impfung
  4. Der Rindergesundheitsdienst muss dem Impfregime und der Kostenübernahme zustimmen
  5. Die Impfstoffbeschaffung und die Abrechnung der Impfbeihilfe erfolgen über die Tierärzte, die die Impfung durchführen
  6. Zur Gewährung der Beihilfe muss die Eintragung der Impfung in das Herkunftssicherungs- und Informationssystem Tier (HI-Tier) erfolgen
Befristung bis zum 31. Dezember 2029

4. Brucellose-/Leukose-Bekämpfung / 4.1 Untersuchung Blut- und Milchproben auf Brucellose bei Rindern

Beihilfe/Tierseuche Übernahme der Kosten für vorgeschriebene Blut- und Milchprobenuntersuchungen auf Brucellose
Kasse Rinderkasse
Zweck Bekämpfung der Brucellose-Infektion von Rindern
Rechtsgrundlage

Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1267, 3060)

 Beihilfesatzung

Höhe der Beihilfe 100 % der Laboruntersuchungskosten des Landesuntersuchungsamtes
Spezifische Beihilfevoraussetzungen Untersuchungen erfolgen durch das Landesuntersuchungsamt
Befristung bis zum 31. Dezember 2029

4. Brucellos-/Leukose-Bekämpfung / 4.2 Untersuchung von Blut- und Milchprodukten auf Leukose bei Rindern

Beihilfe/Tierseuche Übernahme der Kosten  für vorgeschriebene Milch- und Blutprobenuntersuchungen auf Leukose
Kasse Rinderkasse
Zweck Bekämpfung der Leukose-Infektion von Rindern
Rechtsgrundlage Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1262)Beihilfesatzung
Höhe der Beihilfe 100 % der Laboruntersuchungskosten des Landesuntersuchungsamtes
Spezifische Beihilfevoraussetzungen Untersuchungen erfolgen durch das Landesuntersuchungsamt
Befristung bis zum 31. Dezember 2029

4. Brucellose-/Leukose-Bekämpfung / 4.3 Untersuchung von Blutproben auf Brucellose bei Schafen und Ziegen

Beihilfe/Tierseuche Übernahme der Kosten  für angeordnete  Milch- und Blutprobenuntersuchungen auf Brucellose
Kasse Schafkasse/Ziegenkasse
Zweck Bekämpfung der Brucellose-Infektion bei Schafen und Ziegen
Rechtsgrundlage Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1267, 3060)Beihilfesatzung
Höhe der Beihilfe 100 % der Laboruntersuchungskosten des Landesuntersuchungsamtes
Spezifische Beihilfevoraussetzungen
  1. Probenentnahme bei über 12 Monate alten Schafen/Ziegen muss von der zuständigen Behörde angeordnet sein (§ 3 Abs. 3 Brucellose-Verordnung; Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung)
  2. Untersuchungen erfolgen durch das Landesuntersuchungsamt
Befristung bis zum 31. Dezember 2029

4. Brucellos-/Leukose-Bekämpfung / 4.4 Blutprobenentnahme für Brucelloseuntersuchungen bei Schafen und Ziegen durch Tierärzte

Beihilfe/Tierseuche Übernahme der Kosten für Blutprobenentnahme für  vorgeschriebene Brucelloseuntersuchungen
Kasse Schafkasse/Ziegenkasse
Zweck Bekämpfung der Brucellose-Infektion bei Schafen und Ziegen
Rechtsgrundlage

Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1267, 3060)

Beihilfesatzung

Höhe der Beihilfe Höhe des einfaches Satzes der Nr. Bl 5 Buchstabe b) der Gebührenordnung für Tierärzte vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2696), (3,85 EUR pro Probe), zuzüglich nicht erstatteter Mehrwertsteuer sowie eine einmalige Bestandspauschale in Höhe von 25,56 EUR, die die Nebenkosten einschließt, insbesondere Verpackungs- und Transportkosten, Wegstreckenentschädigung und Telefonkosten
Spezifische Beihilfevoraussetzungen
  1. Probenentnahme bei über 12 Monate alten Schafen/Ziegen muss von der zuständigen Behörde angeordnet sein (§ 3 Abs. 3 Brucellose-Verordnung; Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung)
  2. Antragstellung erfolgt über die zuständige Behörde an die Tierseuchenkasse
  3. Die Abrechnung und Auszahlung erfolgt über die Tierärzte, die die Probenentnahme durchgeführt haben
Befristung bis zum 31. Dezember 2029

5. Tiergesundheitsdienste / 5..1 Tiergesundheitsdienst für Rinder

Beihilfe/Tierseuche Übernahme der Kosten für tierhygienische Beratung landwirtschaftlicher Betriebe durch den Rindergesundheitsdienst
Kasse Rinderkasse
Zweck Tierhygienische Beratung landwirtschaftlicher Betriebe zum Zwecke der Verhinderung von Tierseuchen
Rechtsgrundlage

§ 15 Abs. 1 des Landestierseuchengesetzes (LTierSG) vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280; BS 7831-6)

Beihilfesatzung

Höhe der Beihilfe

Nach jährlich aufzustellendem Maßnahmen- und Kostenplan; Anteilige Finanzierung des Rindergesundheitsdienstes durch Land, Tierseuchenkasse und Tierhalter

Höchstbetrag pro Beratung 1.500,00 EUR

Spezifische Beihilfevoraussetzungen
  1. Rinderhaltende Betriebe in Rheinland-Pfalz
  2. Untersuchungen und Beratungen erfolgen durch das Landesuntersuchungsamt
Befristung bis zum 31. Dezember 2029

5. Tiergesundheitsdienste / 5.2 Laboruntersuchungen im Rahmen des Rindergesundheitsdienstes

Beihilfe/Tierseuche Kostenübernahme für Laboruntersuchungen
Kasse Rinderkasse
Zweck Tierseuchenprävention und Früherkennung von Tierseuchen
Rechtsgrundlage

§ 15 Abs. 1 des Landestierseuchengesetzes (LTierSG) vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280; BS 7831-6)

Beihilfesatzung

Höhe der Beihilfe Finanzierung:  70 % TSK /30 % Tierhalter
Spezifische Beihilfevoraussetzungen
  1. Rinderhaltende Betriebe in Rheinland-Pfalz
  2. Untersuchungen erfolgen durch das Landesuntersuchungsamt
Befristung bis zum 31. Dezember 2029

5. Tiergesundheitsdienste / 5.3 Tiergesundheitsdienst für Schweine

Beihilfe / Tierseuche 

Übernahme der Kosten für tierhygienische Beratung

landwirtschaftlicher Betriebe durch den

Schweinegesundheitsdienst

Kasse Schweinekasse
Zweck Tierhygienische Beratung landwirtschaftlicher Betriebe zum Zwecke der Verhinderung von Tierseuchen 
Rechtsgrundlage

§ 15 Abs. 1 des Landestierseuchengesetzes (LTierSG) vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280; BS 7831-6)

Beihilfesatzung

Höhe der Beihilfe Nach jährlich aufzustellendem Maßnahmen- und Kostenplan; Anteilige Finanzierung des Schweinegesundheitsdienstes durch Land, Tierseuchenkasse und TierhalterHöchstbetrag pro Beratung 1.500,00 EUR
Spezifische Beihilfevoraussetzungen
  1. Schweinehaltende Betriebe in Rheinland-Pfalz
  2. Untersuchungen und Beratungen erfolgen durch das Landesuntersuchungsamt.

5. Tiergesundheitsdienste / 5.4 Laboruntersuchungen im Rahmen des Schweinegesundheitsdienstes

Beihilfe/Tierseuche Übernahme der Kosten für Laboruntersuchungen
Kasse Schweinekasse
Zweck Tierseuchenprävention und Früherkennung von Tierseuchen
Rechtsgrundlage

§ 15 Abs. 1 des Landestierseuchengesetzes (LTierSG) vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280; BS 7831-6)

Beihilfesatzung

Höhe der Beihilfe Finanzierung:  70 % TSK / 30 % Tierhalter
Spezifische Beihilfevoraussetzungen
  1. Schweinehaltende Betriebe in Rheinland-Pfalz
  2. Untersuchungen erfolgen durch das Landesuntersuchungsamt
Befristung bis zum 31. Dezember 2029

6. Laboruntersuchungen von Materialien von Pferden, Schafen und Ziegen

Beihilfe/Tierseuche Übernahme der Kosten für Laboruntersuchungen
Kasse Pferdekasse/Schafkasse/Ziegenkasse
Zwecks Tierseuchenprävention und Früherkennung von Tierseuchen
Rechtsgrundlage Beihilfesatzung
Höhe der Beihilfe Finanzierung:  50 % TSK / 50 % Tierhalter
Spezifische Beihilfevoraussetzungen
  1. Pferde-/Schaf- und Ziegenhalter in Rheinland-Pfalz
  2. Untersuchungen erfolgen durch das Landesuntersuchungsamt
Befristung bis zum 31. Dezember 2029

7. Untersuchung Blutproben auf Aujeszkysche Krankheit ( AK) bei Schweinen

Beihilfe / Tierseuche Übernahme der Kosten  für die  serologischen Untersuchungen von Blutproben auf Anktikörper des Virus der Aujeszkysche Krankheit (AK) der Schweine
Kasse Schweinekasse
Zweck Tierseuchenprävention und Früherkennung von Tierseuchen
Rechtsgrundlage

Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609), die durch Artikel 385 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.

Beihilfesatzung

Höhe der Beihilfe 100 % TSK
Spezifische Beihilfevoraussetzungen
  1. Probenentnahme muss nach § 3a der Verordnung zum Schutz gegen die AK erfolgen
  2. Untersuchungen erfolgen durch das Landesuntersuchungsamt
Befristung bis zum 31. Dezember 2029

8. Blutprobenentnahme für Untersuchungen auf Schweinepest durch Tierärzte

Beihilfe / Tierseuche Übernahme der Kosten  für Blutprobenentnahmen für die vorgeschriebenen Untersuchungen auf Schweinepest
Kasse Schweinekasse
Zweck Tierseuchenprävention und Früherkennung von Tierseuchen
Rechtsgrundlage

Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2594)

Beihilfesatzung

Höhe der Beihilfe Höhe des einfaches Satzes der Nr. Bl 5 Buchstabe b) der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2696), (3,85 EUR pro Probe), zuzüglich nicht erstatteter Mehrwertsteuer sowie eine einmalige Bestandspauschale in Höhe von 25,56 EUR, die die Nebenkosten einschließt, insbesondere Verpackungs- und Transportkosten, Wegstreckenentschädigung und Telefonkosten. In begründeten Einzelfällen können für die Entnahme der Blutproben Kosten bis zum zweifachen Satz der o.a. GOT übernommen werden
Spezifische Beihilfevoraussetzungen
  1. Eine Entscheidung der Kommission über Maßnahmen zum Schutz gegen die europäische oder afrikanische Schweinepest muss vorliegen
  2. Antragstellung erfolgt über die zuständige Behörde an die Tierseuchenkasse
  3. Die Abrechnung und Auszahlung erfolgt über die Tierärzte, die die Probenentnahme durchgeführt haben
Befristung bis zum 31. Dezember 2029

9. Untersuchung von Blutproben von Ziegen auf Caprine-Arthritis-Encephalitis (CAE)

Beihilfe / Tierseuche Übernahme der Kosten von Blutprobenuntersuchungen auf Caprine-Arthritis-Encephalitis (CAE)
Kasse Ziegenkasse
Zweck Tierseuchenprävention und Früherkennung von Tierseuchen
Rechtsgrundlage Beihilfesatzung
Höhe der Beihilfe 100 % TSK
Spezifische Beihilfevoraussetzungen

Geschäftsführer des Landesverbandes der Schaf- und Ziegenzüchter Rheinland-Pfalz e.V. bestätigt schriftlich, dass die Ziegenbestände ordnungsgemäß am freiwilligen CAE-Sanierungsprogramm des Verbandes teilnehmen

Untersuchungen erfolgen durch das Landesuntersuchungsamt

Befristung bis zum 31. Dezember 2029

10. Impfung gegen Q-Fieber

Beihilfe / Tierseuche Impfbeihilfe zu den Kosten angeordneter Impfungen gegen Q-Fieber
Kasse Rinder-, Schaf- und Ziegenkasse
Zweck Bekämpfung des Q-Fieber Erregers
Rechtsgrundlage Beihilfesatzung
Höhe der Beihilfe Maximal 3,00 EUR pro Impfdosis zuzüglich nicht erstatteter Mehrwertsteuer; zusätzlich 50 % der Impfkosten nach einfachem  Satz der Nr. 602 der Gebührenordnung für Tierärzte vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2696), (0,64 EUR pro Schaf/Ziege; 1,29 EUR pro Rind), zuzüglich nicht erstatteter Mehrwertsteuer
Spezifische Beihilfevoraussetzungen
  1. Die Impfung muss durch die zuständige Behörde angeordnet sein
  2. Die Abrechnung und Auszahlung des Impfzuschusses erfolgt über die Tierärzte, die die Impfung durchgeführt haben
  3. Die Beihilfe wird längstens für 2 Jahre gewährt, beginnend ab der 1. Impfung
Befristung bis zum 31. Dezember 2029

11. Maßnahmen zur Seuchenprävention der Amerikanischen Faulbrut und Varroatose

Beihilfe/Tierseuche Beihilfe zu Maßnahmen zur Seuchenprävention gegen die amerikanische Faulbrut und Varroatose
Kasse Bienenkasse
Zweck Bekämpfung der amerikanischen Faulbrut und der Varroatose zur Förderung der Bienengesundheit
Rechtsgrundlage

Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2004 (BGBl. I S. 2738), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGB1. I S. 388) geändert worden ist

Beihilfesatzung

Höhe der Beihilfe Gemäß dem Kostengliederungsplan des Dienstleistungszentrum ländlicher Raum (DLR) Westerwald-Osteifel, Fachzentrum Bienen und Imkerei, Mayen (RLP). Die jeweilige Höhe und Dauer der Förderung wird jährlich in einem gesonderten Beschluss der Vertreterversammlung festgelegt.
Spezifische Beihilfevoraussetzungen Bienenhalter in Rheinland-PfalzDem Fachzentrum für Bienen und Imkerei wird die Möglichkeit eingeräumt, die auf die einzelnen Positionen des Gliederungsplanes entfallenden Mittel umzuschichten. Dabei bedarf es der vorherigen Absprache mit der Verwaltung der Tierseuchenkasse, sofern eine Position um mehr als 10 Prozent ihres Ansatzes überschritten wird.
Befristung bis zum 31. Dezember 2029

12. Beihilfe zur Genotypisierung von Zuchtschafen, Zuchtziegen und Zuchtböcken (TSE Schaf/Ziege)

Beihilfe/Tierseuche Genotypisierung von Zuchtschafen, Zuchtziegen und Zuchtböcken
Kasse Schafkasse bzw. Ziegenkasse
Zweck Bekämpfung der Traberkrankheut bei Schafen (TSE)
Rechtsgrundlage – Entscheidung 2007/782/EG der Kommission zur Genehmigung der von den Mitgliedsstaaten für 2008 und für die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen und der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft daran und Folgeentscheidungen– BeihilfesatzungBeihilfesatzung
Höhe der Beihilfe Maximal 12,50 EUR (Schafe) / Maximal 10,00 EUR (Ziegen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu den nachgewiesenen Kosten für die Untersuchung der Zuchtschafe, Zuchtzeige und Zuchtböcke; darüber hinaus Kosten der Genotypisierung von Herden, in denen der Verdacht oder der Ausbruch der Traberkrankheit amtlich festgestellt worden ist.
Spezifische Beihilfevoraussetzungen – Schafhalter / Ziegenhalter in Rheinland-Pfalz– Halter muss einem deutschen Schafzuchtverband / Ziegenzuchtverband angehören.– Eine Beihilfe wird für genotypisierte Tiere der Schafrassen gewährt, die im nationalen Züchtungsprogramm für TSE-Resistenz gelistet sind. Die aktuelle Liste der Schafrassen führt das BMEL. Rechtsgrundlage dieses Züchtungsprogramms ist Artikel 6a in Verbindung mit Anhang VII Kapitel C Teil 1 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie die Verordnung zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Schafen (TSE-Resistenzzuchtverordnung) vom 17.10.2005, jeweils in den geltenden Fassungen.– Die jeweils aktuelle Auflistung der beihilfefähigen Schafrassen wird auf der Internetpräsenz der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz veröffentlicht.– Für folgende Ziegenrassen wird die Beihilfe gewährt: Burenziege, Thüringer Waldziege, weiße dt. Edelziege, bunte dt. Edelziege– – Auszahlung erfolgt über den Landesverband der Schafhalter/Ziegenhalter und Züchter Rheinland-Pfalz e. V.
Befristet bis zum 31. Dezember 2029

13. Impfung gegen Salmonellose der Rinder

Beihilfe/Tierseuche Impfbeihilfe zu den Kosten angeordneter Impfungen gegen Salmonellose der Rinder
Kasse Rinderkasse
Zweck Bekämpfung der Salmonelleninfektionen
Rechtsgrundlage Beihilfesatzung
Höhe der Beihilfe Übernahme der nachgewiesenen Kosten je Impfdosis bis zu 2,50 EUR inklusive Mehrwertsteuer; zusätzlich 50% der Impfkosten nach einfachem Satz der Nr. 602 Buchstabe a) der Gebührenordnung für Tierärzte vom 28. Juli 1999 (BGB1. I S. 1691), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGB1. I S. 2696), (1,29 EUR pro Rind), zuzüglich nicht erstatteter Mehrwertsteuer.
Spezifische Beihilfevoraussetzungen
  1. Die zuständige Behörde muss die Impfung befürworten
  2. Die Abrechnung und Auszahlung der Impfbeihilfe erfolgt über den Tierarzt, der die Impfung durchgeführt hat
  3. Die Beihilfe wird längstens für 2 Jahre gewährt, beginnend ab der 1. Impfung
Befristung bis zum 31. Dezember 2029

14. Schlachtung oder Tötung von Paratuberkulose-positiven Rindern

Beihilfe/Tierseuche Beihilfe bei Schlachtung oder Tötung von Paratuberkulose-positiven Rindern
Kasse Rinderkasse
Zweck Bekämpfung der Paratuberkulose-Infektion von Rindern
Rechtsgrundlage

Empfehlungen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für hygienische Anforderungen an das Halten von Rindern vom 7. Juli 2014 (BAnz. AT 01.08.2014 B1)

 

Beihilfesatzung

Höhe der Beihilfe Die Höhe der Beihilfe beträgt 300 EUR für jedes geschlachtete oder getötete Paratuberkulose-positive Rind bis zum 6. Lebensjahr und 150 EUR für jedes geschlachtete oder getötete Paratuberkulose-positive Rind ab dem 6. Lebensjahr.
Spezifische Beihilfevoraussetzungen
  1. Zahlung einer Beihilfe für bis zu fünf Paratuberkulose-positive Rinder pro Betrieb pro Jahr
  2. Der direkte oder indirekte Nachweis der Paratuberkulose muss am Landesuntersuchungsamt für jedes Rind, für das Beihilfe beantragt wird, erfolgt sein.
  3. Der Rindergesundheitsdienst am Landesuntersuchungsamt muss bescheinigen, dass der Beihilfe beantragende Betrieb am “Sockentupfer-Programm” des Rindergesundheitsdienstes teilnimmt und die damit verbundenen Maßnahmen durchführt
  4. Die bewilligungsfähigen Anträge müssen innerhalb von drei Monaten nach Abschaffung des Paratuberkulose-positiven Rindes bei der zuständigen Behörde gestellt sein
Befristung bis zum 31. Dezember 2029

15. Impfung gegen die Blauzungenkrankheit der Rinder, Schafe und Ziegen (BT-Impfung) (neue Beihilfesätze)

Beihilfe/Tierseuche Beihilfe zu Kosten der BT-Impfung
Kasse Rinderkasse, Schafkasse, Ziegenkasse
Zweck Prävention und Bekämpfung der BT-Infektion von Rindern, Schafen und Ziegen
Rechtsgrundlage Beihilfesatzung
Höhe der Beihilfe

2,50 EUR pro Impfung pro Rind (1,30 EUR Land Rheinland-Pfalz, 1,20 EUR Tierseuchenkasse)

2,00 EUR pro Impfung pro Schaf oder Ziege (1,20 EUR Land Rheinland-Pfalz, 0,80 EUR Tierseuchenkasse).

Spezifische Beihilfevoraussetzungen

1. Rinder-, Schaf- oder Ziegenhaltende Betriebe in Rheinland-Pfalz

2. Die Impfstoffbeschaffung und die Antragstellung der Impfbeihilfe erfolgen über die Tierärzte, die die Impfung durchführen.

3. Zur Gewährung der Beihilfe muss die Eintragung der Impfung in das Herkunftssicherungs- und Informationssystem Tier(HI-Tier) erfolgen.

Befristung bis zum 31. Dezember 2029

16. Impfung gegen das West-Nil-Fieber der Pferde

Beihilfe / Tierseuche Beihilfe zu Kosten der Impfung gegen das West-Nil-Fieber der Pferde
Kasse Pferdekasse
Zweck Prävention und Bekämpfung der Infektion mit dem West-Nil-Fieber Virus
Rechtsgrundlage Beihilfesatzung
Höhe der Beihilfe 10,00 EUR pro Impfung pro Pferd
Spezifische Beihilfevoraussetungen
  1. Pferdehalter in Rheinland-Pfalz
  2. Die Impfstoffbeschaffung und die Abrechnung der Impfbeihilfe erfolgen über die Tierärzte, die die Impfung durchführen
Befristung bis zum 31. Dezember 2029

17. Impfung gegen die Infektion mit dem Equinen Herpesvirus (EHV)

Beihilfe / Tierseuche Beihilfe zu Kosten der Impfung gegen das Equine Herpesvirus
Kasse Pferdekasse
Zweck Vorbeuge und Bekämpfung der Infektion mit dem Equinen Herpesvirus
Rechtsgrundlage Beihilfesatzung
Höhe der Beihilfe 10,00 EUR pro Impfung pro Pferd
Spezifische Beihilfevoraussetzungen
  1. Pferdehalter in Rheinland-Pfalz
  2. Die Impfstoffbeschaffung und die Abrechnung der Impfbeihilfe erfolgen über die Tierärzte, die die Impfung durchführen
Befristung bis zum 31. Dezember 2029