wichtige Rechtsgrundlagen

Nationales Recht

Tiergesundheitsgesetz

Seit dem 01. Mai 2014 ist das Tiergesundheitsgesetz die Grundlage für die staatliche Bekämpfung von Tierseuchen. Durch das Tiergesundheitsgesetz wurde das alte Tierseuchengesetz abgelöst. 

Tiergesundheitsgesetz

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
Die Beseitigung von „tierischen Nebenprodukten“ stellt eine bedeutende Vorsorgemaßnahme zur Verhinderung einer Übertragung von Tierseuchen- und anderen Krankheitserregern dar. Zu den „tierischen Nebenprodukten“ im Sinne der Rechtsvorschriften gehören nicht nur „verendete Tiere“, sondern auch „nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Schlachtabfälle, genussuntaugliche Lebensmittel, Küchen- und Speiseabfälle und auch Gülle und Magen-Darm-Inhalt“. Die deutschen Vorschriften zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte sind nationale Umsetzungen von EU-Recht. Und werden durch das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz von 2004 neu geregelt.

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

Landesrecht Rheinland-Pfalz

Landesgesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetz Rheinland-Pfalz (AGTierGesG)

Das Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz enthält die ergänzenden Normen des Landes zum Tiergesundheitsgesetz sowie die wesentlichen Regelungen zur Errichtung und Aufgabenbeschreibung der Tierseuchenkasse.

 

Landesgesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetz Rheinland-Pfalz

 

Landesgesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG)

Das Landesgesetz zur Ausführung des TNebG regelt die Durchführung der Abholung, Sammlung und Verarbeitung von toten Tieren und tierischen Nebenprodukten in Rheinland-Pfalz. Zudem wird die Finanzierung hierin festgelegt. In Rheinland-Pfalz wird die Beseitigung von landwirtschaftlichen Nutztieren, für die Beiträge zur Tierseuchenkasse erhoben werden, durch die sog. „Drittellösung“ (Kommunen, Land und TSK) finanziert.

Satzungen der Tierseuchenkasse

Hauptsatzung der Tierseuchenkasse

Die Tierseuchenkasse verwaltet sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe ihrer Hauptsatzung selbst. Über die Hauptsatzung beschließt die Vertreterversammlung.

Hauptsatzung 

Beitragssatzung der Tierseuchenkasse

Die Tierseuchenkasse erhebt nach den gesetzlichen Bestimmungen derzeit Beiträge für Einhufer, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Bienen. Grundlage für die Berechnung der Beiträge sind der Tierbestand am jeweils 01. Januar des jeweiligen Kalenderjahrs (Stichtag für die Tierbestandsmeldungen). Nachmeldungen sind in Rheinland-Pfalz nur bei temporärem Leerstand am Stichtag, Beginn der Haltung einer zusätzlichen, neuen Tierart im Verlauf des Jahres oder erheblichem Tierbestandszuwachs im laufenden Jahr notwendig. Die Jahresbeiträge werden einmalig jährlich erhoben, außer bei Beginn der Haltung einer neuen Tierart nach Beitragserhebung im laufenden Jahr. Die Beiträge werden so berechnet, dass neben der Deckung laufender Ausgaben angemessene Rücklagen gebildet werden können. Diese sollen bei unvorhergesehenen Ausgaben (z.B. (erhöhtem Auftreten von Tierseuchenfällen) sprunghafte Beitragserhöhungen oder das Erheben von Umlagen verhindern. Änderungen der Beitragshöhen werden separat durch Beschluss der Vertreterversammlung geregelt.

Beitragssatzung

Beitragssatzung_TSKRLP_Neufassung2015

Zweite Änderungssatzung Beitragssatzung 2016

Dritte Änderungssatzung Beitragssatzung genehmigt

Vierte Änderungssatzung Beitragssatzung_2017_oG_korrektur

Fünfte Änderungssatzung Beitragssatzung_20201211

Sechste Änderungssatzung Beitragssatzung_f2022

Beihilfesatzung der Tierseuchenkasse