wichtige Rechtsgrundlagen
Nationales Recht
Tiergesundheitsgesetz
Seit dem 01. Mai 2014 ist das Tiergesundheitsgesetz die Grundlage für die staatliche Bekämpfung von Tierseuchen. Durch das Tiergesundheitsgesetz wurde das alte Tierseuchengesetz abgelöst.
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Landesgesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetz Rheinland-Pfalz (AGTierGesG)
Das Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz enthält die ergänzenden Normen des Landes zum Tiergesundheitsgesetz sowie die wesentlichen Regelungen zur Errichtung und Aufgabenbeschreibung der Tierseuchenkasse.
Landesgesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetz Rheinland-Pfalz
Landesgesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG)
Das Landesgesetz zur Ausführung des TNebG regelt die Durchführung der Abholung, Sammlung und Verarbeitung von toten Tieren und tierischen Nebenprodukten in Rheinland-Pfalz. Zudem wird die Finanzierung hierin festgelegt. In Rheinland-Pfalz wird die Beseitigung von landwirtschaftlichen Nutztieren, für die Beiträge zur Tierseuchenkasse erhoben werden, durch die sog. „Drittellösung“ (Kommunen, Land und TSK) finanziert.
Satzungen der Tierseuchenkasse
Hauptsatzung der Tierseuchenkasse
Die Tierseuchenkasse verwaltet sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe ihrer Hauptsatzung selbst. Über die Hauptsatzung beschließt die Vertreterversammlung.
Beitragssatzung der Tierseuchenkasse
Die Tierseuchenkasse erhebt nach den gesetzlichen Bestimmungen derzeit Beiträge für Einhufer, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Bienen. Grundlage für die Berechnung der Beiträge sind der Tierbestand am jeweils 01. Januar des jeweiligen Kalenderjahrs (Stichtag für die Tierbestandsmeldungen). Nachmeldungen sind in Rheinland-Pfalz nur bei temporärem Leerstand am Stichtag, Beginn der Haltung einer zusätzlichen, neuen Tierart im Verlauf des Jahres oder erheblichem Tierbestandszuwachs im laufenden Jahr notwendig. Die Jahresbeiträge werden einmalig jährlich erhoben, außer bei Beginn der Haltung einer neuen Tierart nach Beitragserhebung im laufenden Jahr. Die Beiträge werden so berechnet, dass neben der Deckung laufender Ausgaben angemessene Rücklagen gebildet werden können. Diese sollen bei unvorhergesehenen Ausgaben (z.B. (erhöhtem Auftreten von Tierseuchenfällen) sprunghafte Beitragserhöhungen oder das Erheben von Umlagen verhindern. Änderungen der Beitragshöhen werden separat durch Beschluss der Vertreterversammlung geregelt.
Beitragssatzung_TSKRLP_Neufassung2015
Zweite Änderungssatzung Beitragssatzung 2016
Dritte Änderungssatzung Beitragssatzung genehmigt
Vierte Änderungssatzung Beitragssatzung_2017_oG_korrektur