Neuanmeldung von meldepflichtigen Tieren ab dem 1. Tier
Es gibt zwei Meldeverpflichtungen, die Sie als Tierhalterin bzw. Tierhalter beachten müssen, auch dann, wenn Sie nur wenige Tiere als Hobby halten, wie es bei Pferden/Ponys und Hühnern, aber auch bei anderen Tierarten der Fall ist. Diese Verpflichtungen gelten schon ab dem 1. Tier, weil sich jedes einzelne Tier an Seuchen oder seuchenartigen Erkrankungen anstecken und diese weiterverbreiten kann.
Meldung bei dem zuständigen Veterinäramt vor Beginn der Tierhaltung
Nach § 26 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) besteht die Pflicht zur Anzeige der Tierhaltung an die zuständige Veterinär- und Landwirtschaftsverwaltung der Kreisverwaltung und zwar bereits vor Aufnahme der Tierhaltung. Änderungen in der Haltung sowie die Aufgabe der Haltung sind dem Veterinäramt ebenfalls anzuzeigen.
Tierhalterin bzw. Tierhalter im Sinne der ViehVerkV ist jede bzw. jeder, die bzw. der Rinder (inklusive Wasserbüffel, Wisente, Bisons), Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer (Pferde/Ponys/Esel/Maulesel/Maultiere), Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel oder Bienen hält, für die Haltung verantwortlich ist, unabhängig vom Zweck oder der Dauer der Haltung, ob entgeltlich oder unentgeltlich und unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.
Meldung zur Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz
Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 10 des rheinland-pfälzischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierGesG) und den Satzungen der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz.
Folgende Tierarten sind meldepflichtig zur Tierseuchenkasse:
Rinder (auch Wasserbüffel, Wisente und Bisons)
Schweine
Schafe, Ziegen
Pferde (Ponys, Esel, Maulesel, Maultiere)
Bienen, Hummeln
Geflügel (Hühner, Puten, Gänse, Enten und Laufvögel)
Die Neuanmeldung ist ab Beginn der Tierhaltung durchzuführen. Den schnellsten Weg der Neuanmeldung zur Tierseuchenkasse finden Sie hier. Sollten Sie die Online-Anmeldung nicht nutzen wollen oder können, nutzen Sie bitte unser Neuanmeldungsformular.
Die Anmeldung bei der Tierseuchenkasse (TSK) ist nur nach Vergabe der Betriebsregistriernummer (n. VVVO) möglich. Eine Anmeldung ohne Vorliegen der Betriebsregistriernummer der Tierhaltung ist nur für Pferdebesitzer möglich, soweit die Betriebsnummer des Verantwortlichen für den Pferdestall der TSK bereits bekannt ist.
Was mache ich, wenn ich die o.a. Reihenfolge und/oder Fristen nicht eingehalten habe?
In diesem Fall holen Sie das jeweils Versäumte bitte sofort nach.
Bei bereits begonnener Tierhaltung melden Sie sich bitte parallel bei der zuständigen Kreisverwaltung und der Tierseuchenkasse an. Achten Sie dabei auf identische Angaben, damit es beim späteren Datenaustausch zwischen Veterinäramt und Tierseuchenkasse nicht zu Doppelungen aufgrund unterschiedlicher Angaben kommt.