Entschädigungen
Entschädigungen sind gesetzliche Leistungen nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes.
Die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz leistet nach den §§ 15-22 Tiergesundheitsgesetz Entschädigungen für Tierverluste und erstattet Kosten, die bei der Verwertung oder Tötung der Tiere entstehen.
Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Veterinäramt unter Einhaltung der Fristen (30 Tage bzw. 1 Jahr) zu stellen.
Rechtgrundlage
Die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz leistet eine finanzielle Entschädigung für Tierverluste durch bestimmte anzeigepflichtige Tierseuchen und
Tierverluste, die im Rahmen von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung entstehen nach den Maßgaben des Tiergesundheitsgesetzes und des Rheinland-Pfälzisches Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes.
Die Entschädigungsregelungen haben für die staatliche Tierseuchenbekämpfung eine besondere Bedeutung. Denn eine effektive Tierseuchenbekämpfung ist nur möglich, wenn die Tierhalter ihrer Pflicht zur Mithilfe bereitwillig nachkommen. Die Entschädigung für Tierverluste soll die Mitarbeit der Tierhalter bei der Seuchenbekämpfung fördern und die entstehenden wirtschaftlichen Verluste mindern.
Antragsstellung
Beim Vorliegen einer Tierseuche oder eines Seuchenverdachtes, aber auch bei einem Schaden nach einer Seuchenbekämpfungsmaßnahme muss unverzüglich das zuständiges Veterinäramt verständigt werden. Die erforderlichen Schritte werden dann von Amts wegen eingeleitet. Dazu gehören insbesondere die zu veranlassenden Untersuchungen und weitere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.
Die betroffenen Tierhalter können dann einen Entschädigungsantrag stellen. Das Formular ist beim Veterinäramt erhältlich oder kann hier ausgedruckt werden.
Danach sind der Entschädigungsantrag und ggf. weitere Belege (z. B. Schlachtabrechnung, Tötungskostenrechnung) beim zuständigen Veterinäramt einzureichen. Achtung: Der Antrag muss im Fall angeordneter Tötungen innerhalb von 30 Tagen nach der Tötung beim Veterinäramt vorliegen!
Das Veterinäramt bearbeitet den Fall und leitet dann die gesamten Unterlagen an die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz weiter. Diese prüft und entscheidet über den Antrag.
Voraussetzungen für eine Entschädigung
Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Tierhalter schuldhaft die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten hat. Er entfällt ebenso, wenn der Tierbesitzer seiner Melde- und Beitragspflicht gegenüber der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Welche Behörden sind zuständig?
Das örtliche Veterinäramt ist für die Seuchenbekämpfung und die Tierwertschätzung zuständig. Tierhalter reichen dort ihre Entschädigungsanträge ein.
Die Tierseuchenkasse erhält danach die Unterlagen vom Veterinäramt und ist für die Festsetzung und Auszahlung jeder Entschädigung nach dem Tiergesundheitsgesetz in Rheinland-Pfalz zuständig.
Die finanziellen Mittel für die Entschädigungen werden dabei unterschiedlich aufgebracht:
Bei beitragspflichtigen Tierarten – das sind in Rheinland-Pfalz Rinder, Pferde, Schweine, Schafe, Ziegen und Bienen – werden die Mittel je zur Hälfte von der Tierseuchenkasse aus den Beitragsmitteln der Tierhalter und dem Land Rheinland-Pfalz getragen.
Bei nicht beitragspflichtigen Tierarten – Geflügel – trägt dem Land Rheinland-Pfalz im Ergebnis 100 % der Entschädigungszahlungen; hier ist die Tierseuchenkasse nur für die Festsetzung und Auszahlung der Leistung zuständig.
Höhe der Entschädigung
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem gemeinen Wert eines Tieres. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Nicht berücksichtigt werden Zukunfts- oder Liebhaberwerte.
Neben dem gemeinen Wert der Tiere werden grundsätzlich auch die Kosten der Tötung oder Schlachtung erstattet. Verwertbare Teile der Tiere sind auf die Entschädigung anzurechnen, d. h. Erlöse, die z. B. durch Schlachtung erzielt werden, mindern die Entschädigung.
Ebenfalls nicht entschädigt werden tierärztliche Behandlungskosten, Kosten der Reinigung und Desinfektion sowie wirtschaftliche Folgeschäden wie z.B. Verwerfensfälle oder wirtschaftliche Einbußen infolge von Sperrmaßnahmen.
Schätzverfahren, Minderung der Entschädigung:
Die Höhe des gemeinen Tierwerts ist von einem beamteten Tierarzt zu schätzen. Ein amtlicher bestellter Schätzer kann hinzugezogen werden.
Die Entschädigung wird von der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz festgesetzt und ausgezahlt. Sie darf nach § 16 Tiergesundheitsgesetz bestimmte Höchstwerte pro Tier nicht überschreiten:
bei Pferden, Eseln, Mauleseln, Maultieren 6.000 €
bei Rindern, Bisons, Wisenten, Wasserbüffeln 4.000 €
bei Schweinen 1.500 €
bei Gehegewild 1.000 €
bei Schafen 800 €
bei Ziegen 800 €
bei Geflügel 50 €
bei Bienen und Hummeln, je Volk 200 €
bei Fischen, je kg Lebendgewicht 20 €
Für Tiere, die vor Erstattung der Tierseuchenverdachtsanzeige nachweislich an der Seuche verendet sind, wird die Höhe der Entschädigung um 50 % vermindert. Dies gilt nicht bei Milzbrand, Rauschbrand und Tollwut sowie für Rinder, bei denen nach dem Tode Aujeszkysche Krankheit festgestellt worden ist.